Abgeschickt von Susanne am 09 Mai, 2001 um 16:24:27:
Antwort auf: Klagebegründung zum Prozess von Susanne am 09 Mai, 2001 um 16:22:26:
Urteil
des Internationalen Gerichtshofs für Tierrechte
vom 7. Mai 2001
in der Strafsache Rassendiskriminierung und Vernichtung von Hunden in Deutschland
Aufgrund der Artikel 2 und folgende der Statuten des Internationalen Gerichtshofes für Tierrechte,
Aufgrund der Anklageschriften und aufgrund der Zulässigkeit der Klage,
In Anbetracht der Vorladung der Beschuldigten durch eingeschriebenen Brief und unter Anhören beider Parteien dargelegten Sachverhaltes,
fällt der Internationale Gerichtshof für Tierrechte folgendes Urteil
Urteilsspruch
Die Angeklagten Bundeskanzler Gerhard Schröder, Vizekanzler Joseph Fischer, Bundespräsident Johannes Rau, Bundestagspräsident Wolfgang Thierse, Bundesinnenminister Otto Schily, Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin, Bundesministerin Renate Künast und 35 weitere verantwortliche Entscheidungsträger Deutschlands sind vom Gericht für schuldig befunden worden,
die Rassendiskriminierung von Hunden und die Diskriminierung ihrer Halter nicht zu bekämpfen, sondern im Gegenteil aktiv zu fördern.
Sie sind schuldig, jahrelang unterlassen zu haben, dem Missbrauch von Hunden als Kampfwaffe auf Gesetzesstufe Riegel zu schieben – trotz jahrelangen Warnungen aus Tierschutzkreisen. Durch ihre Nachlässigkeit und Untätigkeit als Gesetzgeber sind die Angeklagten in höchstem Masse verantwortlich für die tragischen Unfälle mit einzelnen, von kriminellen Individuen durch perverse und grausame Erziehungsmethoden zu einem artwidrigen Verhalten abgerichteten Hunden.
Sie sind schuldig, die Rolle des Hundes als individuelles Wesen und als Sozialpartner unzähliger Menschen nicht nur zu missachten, sondern tausende von Hunden durch behördliche Beschlüsse der Verfolgung, den psychischen und physischen Leiden und der Vernichtung preiszugeben.
Sie sind schuldig, einen Teil der Bevölkerung Deutschlands gezielt und systematisch durch gesetzliche Bestimmungen und behördliche Meinungsmache der Massenhysterie, der Denunziation, der gesellschaftlichen Ächtung, der seelischen Not auszusetzen.
Sie sind schuldig durch massive Erhöhung der Hundesteuer einen Teil der Bevölkerung Deutschlands empfindlich zu benachteiligen.
Die Bundesbehörden sind vom Gericht für schuldig befunden worden, durch die Schaffung eines hunde- und hundehalterfeindlichen Bundesgesetzes gegen die im Grundgesetz verankerten Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger in Deutschland zu verstossen.
Sie sind schuldig, ein verfassungswidriges Gesetz zum Schaden weiter Bevölkerungskreise Deutschlands in Kraft gesetzt zu haben.
Alle Angeklagten sind schuldig, durch eine rassistisch geprägte, unerbittlich durchgesetzte Anti-Hundepolitik Deutschland vor der internationalen Gemeinschaft in den Verruf zu bringen, berüchtigte Verfolgungsmethoden einer unseligen Vergangenheit erneut anzuwenden und dadurch dem wiedererlangten Ansehen Deutschlands schwer zu schaden.
Sie sind schuldig, durch ihr Verhalten der deutschen und internationalen Jugend ein Beispiel der Zersetzung gesellschaftlicher Bindungen, der Rohheit und Gewalttätigkeit vor Augen zu führen.
Sie sind der Absicht schuldig, ihr unheilvolles Gesetz auf andere EU-Staaten auszudehnen.
Das Gericht beantragt daher die unverzügliche Inkraftsetzung folgender, von ihm für berechtigt befundenen Anträge der Klägerschaft :
Aufhebung aller bestehenden Landeshundeverordnungen in der BR Deutschland und Wegfall aller Rassenlisten, Verbot der Tötung von Hunden aufgrund ihrer Rassenzugehörigkeit. Ersatzlose Aufhebung des neuen Bundesgesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001.
Öffentliche Rehabilitierung der in Rassenlisten erfassten Hunde und ihrer Halter. Jegliche rassenbezogene Diskriminierung (Wesenstests, « Kampfhunde »steuern, Beförderungsverbote, öffentliche Kennzeichnungspflicht von Hunden und Haltern und sonstige Auflagen) sind abzuschaffen.
Für die aufgrund der erfolgten Diskriminierung in den Tierheimen befindlichen Hunde sind Massnahmen zu ergreifen und Mittel bereit zu stellen, die für diese eine notfalls lebenslange art- und tierschutzgerechte Unterbringung gewährleisten und die deren Vermittlungschancen fördern.
Bereits verhaltensauffällig gewordene Hunde sind einem kynologisch-wissenschaftlich fundiertem Wesenstest durch ein unabhängiges, gerichtlich bestelltes und vereidigtes Sachverständigengremium zu unterziehen.
Hundehalter und –züchter sind durch ein Heimtierschutz- und –zuchtgesetz streng zu überwachen.
Missbrauch von Hunden durch beutemotivierte Ausbildung und/oder Training für Hundekämpfe sowie Haltungsfehler und Tierquälerei sind nachhaltig zu ahnden. Für Hunde mit inadäquatem Aggressionsverhalten sind Resozialisierungsprogramme zu schaffen. Eine schmerzfreie Tötung dieser Hunde darf nur erfolgen, wenn diese hochgradig gefährlich sind und keines der Resozialisierungsprogramme erfolgreich war.
Den Antrag der Verteidigung auf Errichtung einer Anwaltsstelle für Hunde, besonders auch die Ernennung von und Hundeanwälten durch die Bundesregierung auf Antrag der repräsentativen Hunde- und Tierschutzorganisationen erachtet das Gericht als sinnvoll, ja als unumgänglich.
Der Gerichtshof richtet an alle EU-Staaten den Appell, dem verfassungs- und europarechtswidrigen Beispiel Deutschlands, die Gefährlichkeit von Hunden aus rassespezifischen Kriterien abzuleiten und festzusetzen, nicht zu folgen.
Genf, 7. Mai 2001
Urteil geht an :
alle Beklagten
alle Regierungen der EU-Staaten
EU-Kommission
Europaparlament
UNO
Unesco
Europarat
Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte